Gerichtliche Genehmigung von Vertretungshandlungen

Folgende Vertretungshandlungen der Erwachsenenvertreterin/des Erwachsenenvertreters müssen gerichtlich genehmigt werden:

  • Vermögensangelegenheiten des außerordentlichen Wirtschafsbetriebs
  • Dauerhafte Wohnortänderungen (dies gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten, wenn der Wohnort dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll)
  • Uneinigkeit zwischen Vertretungsperson und vertretener Person im Hinblick auf eine medizinische Behandlung (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)
  • Medizinische Forschung an der vertretenen Person (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)
  • Sterilisation der vertretenen Person (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)
  • Wichtige persönliche Angelegenheiten der vertretenen Person, wie beispielsweise eine Namensänderung oder die vorzeitige Auflösung eines Dienstvertrags (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Nützliche Kontakte

Energieberatung Salzburg+43 662 8042 3151www.salzburg.gv.at/energieberatung
Land Salzburg, Abteilung 10, Planen, Bauen, Wohnen+43 662 80423000www.salzburg.gv.at
Umweltservice Salzburg+43 662 8888 438www.umweltservicesalzburg.at
Liste Energieausweisberechner www.energieausweise.net

Förderstellen

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Wohnbauförderung/Abteilung 10+43 662 8042 3000www.salzburger-wohnbauförderung.at
Umweltförderungen+43 1 31631www.umweltförderung.at