Hecken-, Sträucher- und Baumrückschnitt

Veröffentlichungsdatum15.09.2022Lesedauer1 MinuteKategorienNews
Birnbaum

Der Heckenrückschnitt entlang von Straßen, Wegen und insbesondere Gehsteigen ist in Verantwortung der Liegenschaftseigentümer rechtzeitig vorzunehmen. Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund mangelnden Pflanzenrückschnittes ereignen, haftet der Liegenschaftseigentümer. Im Zuge der anfallenden Gartenarbeiten sowie in Anbetracht des erforderlichen Rückschnitts von Sträuchern, Hecken und Bäumen, die vielfach den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr beeinträchtigen, wird folgende wichtige Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (§ 91 Abs.1 StVO 1960) in Erinnerung gerufen:

Grundeigentümer haben Bäume, Sträucher, Hecken und dgl., welche die Benutzbarkeit der Straße beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

Weiters wird ersucht, die Verkehrszeichen und Straßenbezeichnungstafeln von sichtbehinderndem Bewuchs freizuschneiden. Auch Straßenbeleuchtungen sind auszuästen, damit ihre Leuchtkraft nicht eingeschränkt ist. Im Besonderen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Straßenlichtraumprofil in der Höhe bis 4 m von Hecken und Ästen freizumachen ist, sodass die Durchfahrt sowie Zufahrt für Busse, Kommunal- u. Einsatzfahrzeuge usw. jederzeit möglich ist.